Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 695Bundesblatt · BBl 2019 689
6. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:
(a) Artikel III des GATT 199410;
(b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen);
(c) Artikel VIII des GATT 1994.
Art. 2.3 Ausfuhrzölle
Eine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei keine Zölle, Gebühren oder Abgaben ein oder hält solche aufrecht, mit Ausnahme der internen Abgaben die in Übereinstimmung mit Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) angewandt werden.
Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
in Zollangelegenheiten
1. Die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten sind in Anhang I festgelegt (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten).
2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Ursprungserzeugnisse» Erzeugnisse, welche die in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Art. 2.5 Zollwertermittlung11
Artikel VII des GATT 199412 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 199413 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
1. Artikel XI Absatz 1 des GATT 199414 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 ergreifen will, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte, hat den Gemischten Ausschuss darüber zu informieren.
10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
11 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
13 SR 0.632.20, Anhang 1A.9
14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1