Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 697Bundesblatt · BBl 2019 689

als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass angenommene technische Vorschriften amtlich publiziert werden.

3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nicht-Vertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten19.

4. Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen getroffen hat, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.

5. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen und die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern.

Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen20 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Vertragsparteien anerkennen und berücksichtigen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Beschlüsse und Referenzdokumente.

2. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die wirksame Umsetzung des SPS-Übereinkommens und dieses Artikels ein, mit dem Ziel, den Handel zwischen ihnen zu erleichtern.

3. In Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen hat die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen im Zusammenhang mit inter alia der Kontrolle, Inspektion, Genehmigung oder Bescheinigung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Rechtfertigung zu erfolgen.

4. Um den Handel zwischen ihnen zu erleichtern, entwickeln die Vertragsparteien, wenn vereinbart, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen, einschliesslich zwi-

19 Falls eine unilaterale Vorzugsbehandlung, die einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird, zu Wettbewerbsnachteilen führen kann, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen auf, um diese Wettbewerbsnachteile im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen zu beseitigen.

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.4