Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 703Bundesblatt · BBl 2019 689

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 199433 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 199434 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.21 Zahlungsbilanz

1. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit den Bedingungen des GATT 199435 insbesondere in Übereinstimmung mit den Artikeln XII, XV und XVIII Abschnitt B, und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199436 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten.

2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.

Art. 2.22 Unterausschuss über Warenverkehr

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VIII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen37 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von

33 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

34 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

35 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

36 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

37 SR 0.632.20, Anhang 1B