Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 704Bundesblatt · BBl 2019 689
Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
Art. 3.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen
dieses Kapitels
Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS38 zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden:
(a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen), die in Anhang IX (Listen spezifischer Verpflichtungen) enthalten ist; und
(c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen).
Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS39 hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:
(a) «Dienstleistungshandel»;
(b) «Dienstleistungen»; und
(c) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».
2. Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen will40;
(b) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:
(i) die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
38 SR 0.632.20, Anhang 1B
39 SR 0.632.20, Anhang 1B
40 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.