Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 709Bundesblatt · BBl 2019 689
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.48
Art. 3.11 Transparenz
Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbisdes GATS49 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen
Rechten
Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS50 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.13 Geschäftspraktiken
Artikel IX des GATS51 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine
48 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von aufgrund einer spezifischen Verpflichtung gewährten Vorteilen betrachtet.
49 SR 0.632.20, Anhang 1B
50 SR 0.632.20, Anhang 1B
51 SR 0.632.20, Anhang 1B