Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 711Bundesblatt · BBl 2019 689

Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10 (Gemischter Ausschuss) und 12.2 (Änderungen).

Art. 3.20 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

(a) Anhang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen);

(b) Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);

(c) Anhang XI (Finanzdienstleistungen);

(d) Anhang XII (Telekommunikationsdienste);

(e) Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);

(f) Anhang XIV (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen).

Kapitel 4: Niederlassungen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich).56

56 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich von Kapitel 3 (Dienstleistungshandel) ausgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.