Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 729Bundesblatt · BBl 2019 689
Art. 6.21 Verhandlungen
1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen:
(a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 6.10 (Anzeigen) angekündigt haben; oder
(b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher:
(a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
(b) dass gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.
Art. 6.22 Behandlung der Angebote
1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2. Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.
3. Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Art. 6.23 Zuschlagserteilung
1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
2. Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
(a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
(b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.
3. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die