Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 734Bundesblatt · BBl 2019 689

Kapitel 7: Wettbewerb

Art. 7.1 Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung eines unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen und sind sich bewusst, dass wettbewerbswidrige Praktiken das Potenzial haben, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handelsvorteile zu schädigen.

Art. 7.2 Wettbewerbsregeln

1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:

(a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

(b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

2. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten und Monopolunternehmen zu gründen oder aufrecht zu erhalten. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.

4. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre eigenen öffentlichen und wirtschaftlichen Politiken sowie Wettbewerbsgesetze und -regelungen zu erstellen, entwickeln und umzusetzen.

Art. 7.3 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Absatz 1 von Artikel 7.2 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Diese Zusammenarbeit und Konsultationen hindern die betroffenen Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.