Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 736Bundesblatt · BBl 2019 689

4. Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

Art. 8.2 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.67

Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. In Anerkennung des souveränen Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Prioritäten sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 8.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 8.6 (Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen (falls vorhanden) bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 8.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und

Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Standards

1. Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regelungen und Standards im Bereich von Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.

2. Vorbehältlich Artikel 8.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei:

(a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Förderung des Handels mit oder der Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder

67 Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.