Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 737Bundesblatt · BBl 2019 689
(b) auf für den Umwelt- oder Arbeitsschutz relevante Gesetze, Regelungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um den Handel mit oder die Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.
Art. 8.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und umzusetzen, nämlich:
(a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit;
(c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
4. Die Vertragsparteien fördern menschenwürdige Arbeit und bekräftigen in dieser Hinsicht die von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommene Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
5. Die Vertragsparteien achten insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung von Massnahmen für:
(a) Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschliesslich Entschädigung im Falle von Berufsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten;
(b) menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, mit Fokus auf, inter alia, Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen;