Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 738Bundesblatt · BBl 2019 689

(c) wirksame Arbeitsinspektionssysteme; und

(d) Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen.

6. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 8.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Governance im Umweltbereich und der multilateralen Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 8.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 8.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger

Investitionen

1. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, erneuerbare Energien, Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, sowie umweltfreundliche Herstellung und Dienstleistungserbringung. Damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse werden als Teil dieser Bestrebungen angegangen.

2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.

3. Die Vertragsparteien ermutigen verantwortungsvolles Unternehmensverhalten sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die umweltfreundlich sind und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in ihrer ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension leisten.

4. Die Vertragsparteien fördern den nachhaltigen Konsum und nachhaltige Herstellungsformen.

5. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.