Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 743Bundesblatt · BBl 2019 689
(iv) Förderung der Investitions- und Technologieströme durch die Identifikation von Investitionsgelegenheiten und Informationskanälen zu den Regelungen für Investitionen sowie durch den Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen und die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt,
(v) Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums und der Entwicklung von entsprechenden Gesetzen und Praktiken, einschliesslich Schulungen für Interessengruppen des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Zivilgesellschaft und Förderung des Bewusstseins für die Rechte an geistigem Eigentum in der Öffentlichkeit, und
(vi) handels- und investitionsbezogene Aspekte der nachhaltigen Entwicklung.
(c) Förderung und Anregung geschäftlicher Kontakte, einschliesslich zwischen Unternehmen, mit dem Ziel, langfristige Geschäftsbeziehungen zu entwickeln.
Art. 9.4 Handelserleichterung
1. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in massgebenden multilateralen Foren zur Handelserleichterung und prüfen relevante internationale Initiativen, um weitere Bereiche zu bestimmen, in denen gemeinsame Vorgehensweisen zur Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele beitragen könnten.
2. Im Rahmen dieses Kapitels und von Anhang VII (Handelserleichterung), kann die technische Kooperation Bereiche abdecken wie:
(a) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
(b) Technologietransfer im Rahmen von Anhang VII (Handelserleichterung);
(c) gezielte Schulungen für Zollbehörden oder andere Grenzkontrollinstanzen; und
(d) Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Einheiten der Vertragsparteien.
3. Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuss zusätzliche Massnahmen unterbreiten, die den Handel zwischen ihnen erleichtern sollen.
4. Die Vertragsparteien können bei Bedarf ergänzende Kooperationsvereinbarungen abschliessen, welche die Erfüllung der Ziele von Anhang VII (Handelserleichterung) ermöglichen.
Art. 9.5 Technische Vorschriften
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: