Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 744Bundesblatt · BBl 2019 689

(a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;

(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage entsprechender Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); und

(c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.

Art. 9.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zusammen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

Art. 9.7 Wettbewerb

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der technischen Unterstützung und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik. Zu diesem Zweck und sofern im Rahmen der Instrumente und Programme der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit ausreichende Finanzmittel bestehen, sind die Vertragsparteien bestrebt, in den folgenden Bereichen technische Unterstützungsaktivitäten aufzunehmen:

(a) Aufbau von Kapazitäten;

(b) Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und -regelungen;

(c) Informationsaustausch zu Wettbewerbsgesetzen und -politiken; und

(d) sonstige Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und -regelungen.

Art. 9.8 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu erhalten, insbesondere für Anbieter, die Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sind. Im Fall von Ecuador umfassen Kleinst-, kleine und mittlere Anbieter auch die Actores de la Economia Popular y Solidaria («AEPYS») (Akteure der Volks- und Solidarökonomie).

2. Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammenarbeit an:

(a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;