Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>
vom 21. November 2018
Bundesblatt · BBl 2019 745Bundesblatt · BBl 2019 689
(b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren, öffentliche Beschaffungsaufträge und Statistiken;
(c) Aufbau von Kapazitäten und technische Unterstützung für Anbieter in Bezug auf den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten;
(d) institutionelle Stärkung für die Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich Schulung von Regierungspersonal; oder
(d) Erleichterung der Identifikation von spezifischen Projekten, Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Art. 9.9 Kontaktstellen
Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten im Bereich der Zusammenarbeit aus.
Art. 9.10 Unterausschuss über Zusammenarbeit
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Zusammenarbeit eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit sind in Anhang XVIII (Aufgaben des Unterausschusses über Zusammenarbeit) festgelegt.
Art. 9.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind von kooperativer Natur und unterliegen nicht der Streitbeilegung gemäss Kapitel 11 (Streitbeilegung).
Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen
Art. 10 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Ecuador (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
(b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und