Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 746Bundesblatt · BBl 2019 689

(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen legt der Gemischte Ausschuss deren Zusammensetzung und Auftrag fest.

4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.

6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Ecuador gemeinsam präsidiert.

7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

8. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, sofern Ecuador eine dieser Vertragsparteien ist.

9. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel 11: Streitbeilegung

Art. 11.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung.