Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen) <fn>Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht.</fn>

vom 21. November 2018

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2019 753Bundesblatt · BBl 2019 689

Kapitel 12: Schlussbestimmungen

Art. 12.1 Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile des Abkommens.

Art. 12.2 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2. Änderungen dieses Abkommens unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Ecuador ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Ungeachtet der Absätze 1–3 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Hat eine Vertragspartei einen Beschluss vorbehaltlich der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen akzeptiert, tritt der Beschluss am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, wenn im Beschluss nichts anderes festgelegt ist.

5. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

6. Der Text der Änderungen und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

7. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.

2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei