Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG)
3 SR 311.0
Bundesblatt · BBl 2020 7736Bundesblatt · BBl 2020 7735
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, cbisund d sowie 3
1Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
c. Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt;
cbis. bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht;
d. im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt.
3Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 25 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 28 erster Satz
Die nach den Artikeln 69–72 des Strafgesetzbuchs3 eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. ...
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2020 Ständerat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20204
Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2021
3 SR 311.0
4 BBl 2020 7735