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BGE 152 III 297BGEx

BGE 152 III 297

30. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ringier AG (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_405/2025 vom 13. März 2026

Regeste

Art. 28 ZGB ; Gerichtsberichterstattung; für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts massgeblicher Zeitpunkt.

Ob eine Berichterstattung über eine Verdächtigung oder ein laufendes Strafverfahren als wahr oder als unwahr zu gelten hat, ist nach Massgabe des Wissensstands im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu beurteilen (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für fortdauernd im Internet abrufbare Presseerzeugnisse (E. 4.3.4).

Sachverhalt ab Seite 298

Sachverhalt

— BGE 152 III 297, S. 298 —

A. A. ist einer der Beschuldigten im vor dem Bezirksgericht Zürich gegen B. und andere geführten Strafverfahren (Verfahrens-Nr. DG200213). In ihrer Anklage vom 26. Oktober 2020 hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich für A. eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragt. Mit Urteil vom 11. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A. teilweise schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück (Beschluss vom 25. Januar 2024). Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Bundesgericht den Beschluss des Obergerichts auf (Urteil 7B_256/2024 / 7B_347/ 2024 vom 17. Februar 2025).

B. Am 23. Januar 2022 veröffentlichte das Verlagshaus Ringier AG im Sonntagsblick einen Zeitungsartikel mit folgender Schlagzeile:

" Der B.-Prozess für Anfänger

Die Beschuldigten. Die Vorwürfe. Die Knackpunkte. Die Verteidiger.

Der Richter."

Derselbe Artikel erschien am 23. Januar 2022 auf dem Blick-Online-Portal der Ringier AG (https://blick.ch).

Gleichentags veröffentlichte die Ringier AG auf ihrem Blick-Online-Portal (https://blick.ch) einen weiteren Pressebericht mit folgendem Titel:

" Das unglaubliche Doppelleben des B. im Protokoll

Sonntagsreden an der GV, gute Laune an Cüpli-Events, Geheimdeals im Stripclub."

C. Am 22. August 2022 reichte A. gegen die Ringier AG vor dem Bezirksgericht Zofingen eine Klage ein. Er beantragte festzustellen, dass die Ringier AG ihn durch die erwähnten Artikel (Bst. B) widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt habe. Dazu kamen ein Beseitigungsbegehren sowie ein Begehren auf Bezahlung einer Genugtuung. Das Bezirksgericht wies die Klage ab (Entscheid vom 28. Mai 2024). Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen von A. erhobene Berufung ab (Entscheid vom 20. März 2025).

D. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 wendet sich A. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und hält an den vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträgen fest. Eventualiter sei die Sache zur — BGE 152 III 297, S. 299 — Neubeurteilung der Klage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. (...)

4.3.4 Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck ( BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es kommt nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind ( BGE 123 III 354 E. 2a). Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt (zit. Urteil 5A_658/2014). Bei der Beurteilung dieser Fragen steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur unter den eingangs erörterten Voraussetzungen ein (s. nicht publ. E. 2.2).

Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte ( BGE 126 III 305 E. 4b/aa; Urteil 5A_274/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3.1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage grundsätzlich frei, ob sich angesichts der Quelle der Information Zurückhaltung aufdrängte und — BGE 152 III 297, S. 300 — mit Blick auf die Konsequenzen auf eine Veröffentlichung hätte verzichtet werden müssen. Die Beantwortung dieser Frage ist Teil der Interessenabwägung, steht also im Ermessen des Gerichts. Entsprechend gelten auch hierfür die erwähnten Einschränkungen für die Überprüfung von Ermessensentscheiden (s. nicht publ. E. 2.2). Unter welchen Umständen die beklagte Partei zu den Informationen über den Verdacht oder die Vermutung gelangte, ist demgegenüber eine Tatfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (s. nicht publ. E. 2.3).

Bei der Verbreitung einer Verdächtigung und der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist von entscheidender Bedeutung, nach welchem Wissensstand die Angemessenheit der Information beurteilt wird (THOMAS GEISER, Persönlichkeitsschutz, Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, SJZ 92/1996 S. 77). In welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und als Rechtsfrage im hiesigen Verfahren frei überprüfbar (Urteil 5C.249/1992 vom 17. Mai 1994 E. 4a). In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht "ex post" erfolgen (zit. Urteil 5C.249/1992, bestätigt in den Urteilen 5A_267/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.4.2, 5C.83/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 4.1 und 5P.142/2002 vom 31. Juli 2002 E. 2). Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen (GEISER, a.a.O., S. 77). Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt (GLASL/MÜLLER, Die Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung, Präzisierungen zu Stellenwert, Inhalt und Anwendungsbereich, ZSR 132/2013 I S. 92 f., mit Hinweis auf FRANZ RIKLIN, Schutz der Unschuldsvermutung, Medien im Graubereich, Medialex 2006 S. 32).

Die dargelegten Grundsätze gelten gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer erhobenen Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe — BGE 152 III 297, S. 301 — ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt. Gewiss können solche Medieninhalte dank digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien nicht nur über verschiedene Kanäle einfach und schnell verbreitet, sondern auch auf unbestimmte Zeit für das Publikum verfügbar gemacht werden. Trotzdem muss sich die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung auf konkrete Inhalte beziehen, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt als "Momentaufnahme" (erstmals) publiziert wurden, was freilich voraussetzt, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht "ex post" zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog - etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet - in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen.

Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren, namentlich über eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage, nicht denselben Gegenstand betrifft wie ein Medienbericht über ein in diesem Strafverfahren ergangenes Gerichtsurteil. Entsprechend kann eine zutreffende Berichterstattung über die Vorwürfe, um die sich ein bestimmtes Strafverfahren drehte oder auf die sich eine Anklage der Staatsanwaltschaft bezog, auch nicht dadurch (nachträglich) unwahr werden, dass das Gericht die angeschuldigte Person von den erhobenen Vorwürfen (ganz oder teilweise) freispricht.

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · BGE 152 III 297
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