1A.10/2000
A.- Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt eine Strafuntersuchung gegen Z.________,
X.________, Y.________ und W.________ wegen Verdachtes des
Betruges, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei. Mit Begehren vom 16. Juli und 1. Oktober 1998 sowie Ergänzung vom 23. Februar 1999 ersuchten die russischen Behörden die Schweiz um rechtshilfeweise Kontenerhebungen.
a) Gemäss Rechtshilfeersuchen habe die russische
A.________ Bank im April 1996 beim Finanzministerium der
Russischen Förderation Währungsanleihensoptionen der 6. und 7. Tranche im Wert von USD 90 Mio. gekauft. Am 30. April
1996 habe der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der
A.________ Bank, Y.________, im Einvernehmen mit dem
Vorstandsvorsitzenden der A.________ Bank, X.________, und unter Mitwirkung von W.________ im Auftrag der A.________
Bank einen Vertrag mit der Firma B.________ abgeschlossen.
Darin sei im Rahmen sogenannter SWAP-Geschäfte der Umtausch der erwähnten Wertpapiere in Währungsanleihensoptionen der 5. Tranche vereinbart worden.
b) Y.________ und W.________ hätten den Vertreter der Firma B.________, Z.________, angewiesen, den Umtausch nicht vollständig durchzuführen, sondern mehr als USD 10
Mio. zum Nachteil der A.________ Bank auf Konten verschiedener Gesellschaften bei Banken in der Schweiz und Liechtenstein sowie auf Zypern zu überweisen. Zwischen 24. und 30. Mai 1996 seien entsprechende Überweisungen namentlich auf Konten folgender Firmen erfolgt: C.________ S.A.,
D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und
G.________ S.A. (alle domiziliert in Tortola/British Virgin
Islands). Die fraglichen Konten seien bei der damaligen
H.________ Bank, der I.________ Bank sowie der K.________
Bank (alle in Zürich) geführt worden. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten sich bei der Abwicklung der
SWAP-Geschäfte zum Nachteil der A.________ Bank persönlich bereichert.
B.- Mit Eintretensverfügung vom 17. März 1999 wies die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) die
L.________ Bank (als Rechtsnachfolgerin der H.________
Bank), die I.________ Bank sowie die K.________ Bank (alle in Zürich) an, Bankunterlagen betreffend die obengenannten
Kontenbewegungen zu edieren. Nach Eingang der Bankunterlagen erliess die BAK IV am 2. September 1999 eine Schlussverfügung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und u.a. die Weiterleitung der erhobenen Bankunterlagen an die russischen Behörden bewilligt.
C.- Eine von X.________ und Y.________ gegen die
Schlussverfügung vom 2. September 1999 erhobene Beschwerde wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangten die beiden Beschwerdeführer mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2000 an das
Bundesgericht. Sie stellen in der Hauptsache das Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen.
D.- Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das
Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizei (BAP)
beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2000, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 23. März 2000 repliziert. Das BAP hat am 3. April 2000 dupliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.a) Zwar ist seit 9. März 2000 auch für die Russische Föderation das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EUeR, SR 0.351.1) in Kraft getreten. Die Beschwerdevoraussetzungen des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens sind jedoch nicht im EUeR geregelt, sondern im Bundesgesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) und in der diesbezüglichen bundesrätlichen
Verordnung (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
b) Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
c) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale
Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f
Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
d) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen
Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b
S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von
Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der
Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für
Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
e) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d
S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt allerdings dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen
Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen
Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.- Das Obergericht hat die Frage, ob den Beschwerdeführern die Rechtsmittelbefugnis zur Anfechtung der Kontenerhebungen zuerkannt werden könne, ausdrücklich offen gelassen, da die Beschwerde sich ohnehin als materiell unbegründet erweise.
a) Wie in der Beschwerde eingeräumt wird, sind die
Firmen C.________ S.A., D.________ Inc., E.________ S.A.,
F.________ Ltd. und G.________ S.A. (alle domiziliert in
Tortola/British Virgin Islands) von den rechtshilfeweisen
Kontenerhebungen betroffen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie seien selbst Inhaber der fraglichen Konten. Sie machen jedoch geltend, die genannten Gesellschaften seien zwischen 2. April und 30. September 1997 allesamt "liquidiert" worden und deshalb "nicht mehr handlungsfähig". An den betroffenen Konten der Firmen C.________ S.A.,
F.________ Ltd. und G.________ S.A. seien "die Beschwerdeführer 1 und 2 gemeinsam wirtschaftlich berechtigt", am
Konto der E.________ S.A. "der Beschwerdeführer 1 alleine"
und an demjenigen der Fa. D.________ Inc. "der Beschwerdeführer 2 alleine". Deshalb seien die Beschwerdeführer zur
Anfechtung der Kontenerhebungen "ausnahmsweise" legitimiert.
b) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Auflösung der direkt betroffenen Gesellschaften und die wirtschaftliche
Berechtigung der Beschwerdeführer ausreichend erstellt ist.
Selbst wenn dies zuträfe, könnte deren (ersatzweise) Legitimation zunächst nicht weiter gehen als die ursprüngliche
Beschwerdebefugnis der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaften selbst. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG kann daher zum Vornherein nicht eingetreten werden (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).
c) Darüber hinaus darf die Liquidation von direkt betroffenen Gesellschaften nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Es ist denkbar, dass eine Gesellschaft, die zuvor einen rechtmässigen wirtschaftlichen (oder ideellen) Geschäftszweck verfolgte, zufälligerweise gerade dann ihre Geschäftstätigkeit einstellt und aufgelöst wird, wenn sie von strafprozessualen Kontenerhebungen bedroht oder betroffen ist. Die dargelegte Praxis soll ermöglichen, dass in einem solchen (wohl eher seltenen)
Fall die schutzwürdigen Interessen der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen auch in einem Rechtshilfeverfahren gewahrt werden können. Hingegen dient die erwähnte Praxis nicht dazu, es dem Angeschuldigten oder anderen vom Rechtshilfeverfahren berührten Personen zu ermöglichen, das Verfahren durch rechtsmissbräuchliches Verhalten zu komplizieren und zu erschweren. Die revidierten
Bestimmungen des IRSG - darunter namentlich die Legitimationsvorschriften von Art. 80h IRSG und Art. 9a lit. a
IRSV - bezwecken im Gegenteil eine Straffung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und eine Eindämmung trölerischer Beschwerdeführung (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1 ff.).
d) Die Beschwerdeführer bringen selber vor, die fünf von Kontenerhebungen betroffenen Firmen C.________
S.A., D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und
G.________ S.A. seien innerhalb von knapp neun Monaten (nämlich am 2. April, 15. September, 18. November und 30. Dezember 1997) allesamt liquidiert worden. Laut
Beschwerdeschrift (Seite 25 Ziff. 4.17 - 4.18) habe der
Mitangeschuldigte Z.________ "am 19. November 1996 schriftliche Anschuldigungen" gegen die Beschwerdeführer erhoben.
"Innert der für russische Verhältnisse unglaublich kurzen
Zeit von nur vier Tagen" habe der russische Generalstaatsanwalt diese Eingabe akzeptiert und ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. "Im Zuge dieses Verfahrens" seien die
Räumlichkeiten der A.________ Bank sowie "die Privatwohnungen und Ferienhäuser" der Beschwerdeführer durchsucht worden. "Zudem" seien der Beschwerdeführer 1 "sechsmal" und der Beschwerdeführer 2 "fünfmal als Zeugen von der russischen Generalstaatsanwaltschaft einvernommen" worden.
Wie den Akten zu entnehmen ist, hatten die Beschwerdeführer jedenfalls spätestens seit Anfang April 1997
Kenntnis von den genannten Untersuchungen sowie vom Strafverfahren in Sachen Z.________/A.________ Bank. Die Beschwerdeführer legen keine plausible - insbesondere wirtschaftliche - Erklärung dafür dar, weshalb kurz nach
Bekanntwerden der Strafuntersuchung und innerhalb eines
Zeitraums von weniger als einem Jahr alle fünf von den
Kontenerhebungen betroffenen Gesellschaften auf den British
Virgin Islands aufgelöst worden seien. Eine nachvollziehbare
Begründung dafür (z.B. Auflösung wegen Konkurses oder wegen nachweisbarer Aufgabe einer konkreten Geschäftstätigkeit, endgültiges Erreichen des ideellen oder wirtschaftlichen
Gesellschaftszweckes, richterliche Zwangsauflösung usw.)
ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere enthalten die eingereichten Liquidationsurkunden keine Angaben über die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Gesellschaftsauflösungen.
e) Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme auf, dass die geltend gemachte Liquidation der Gesellschaften offenbar aus rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgte, nämlich vornehmlich mit dem Ziel der Komplizierung und Erschwerung des damals schon hängigen Strafuntersuchungs- bzw.
des absehbaren Rechtshilfeverfahrens (vgl. BGE 123 II 153
E. 2d S. 157 f.).
Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass, den Beschwerdeführern - als nicht direkt von Kontenerhebungen Betroffenen sondern (angeblich) nur wirtschaftlich Berechtigten - ausnahmsweise die Legitimation zur Anfechtung der streitigen Rechtshilfemassnahmen zuzuerkennen.
Die Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ist somit zu verneinen. Es kann offen bleiben, ob dabei auch noch dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, dass es sich bei den Beschwerdeführern laut Rechtshilfeersuchen nicht um unbeteiligte Dritte sondern um Mitangeschuldigte handelt.
3.- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern (solidarisch und zu gleichen Teilen) auferlegt.
3.- Dieser Entscheid wird den Beschwerdeführern, der
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 18. Mai 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: