1A.101/2006
In Erwägung,
dass Eheleute X.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 24. März 2006 erhoben haben;
dass Eheleute X.________ die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass es sich rechtfertigt, von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 Abs. 2 BGG),
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren 1A.101/2006 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr, der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Aeschlimann Scherrer