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1B_121/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_121/2016

Urteil vom 20. April 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 17. März 2016.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2016 erhob;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. März 2016 A.________ zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;

dass A.________ gegen diese Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_121/2016
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