1B_137/2016
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten führt;
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 27. Januar 2016 ein Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung abwies;
dass das Kantonsgericht Schwyz auf die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2016 nicht eintrat;
dass A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz mit Eingabe vom 6. April 2016 (Postaufgabe 7. April 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli