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1B_167/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_167/2012

Verfügung vom 16. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach,
4410 Liestal, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray.
Gegenstand
Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons
Basel-Landschaft.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. April 2012 ihre Beschwerde zurückgezogen.

Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegner für das Bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Der Kanton Basel-Landschaft hat X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 900.-- zu entschädigen.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Aemisegger

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_167/2012
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