1B_180/2016
In Erwägung,
dass die A.________GmbH sowie die B.________ ihre am 18. Mai 2016 betreffend Strafverfahren (Entsiegelung) erhobene Beschwerde gegen den am 15. April 2016 ergangenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. Juli 2015 zurückgezogen haben;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_180/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp