1B_223/2012
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 16. April 2012 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2012 eingereicht hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2012 seine Beschwerde vom 16. April 2012 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1B_223/2012 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli