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1B_24/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_24/2011

Urteil vom 19. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligter
X.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Strafverfahren.

In Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Januar 2011 dem Bundesgericht eine Eingabe von X.________ vom 5. Januar 2011 zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen;

dass diese Eingabe weder eine Beschwerdeschrift noch ein Begleitschreiben von X.________ enthalten hat, sondern eine blosse Aktensammlung darstellt;

dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 14. Januar 2011 darauf hingewiesen hat, die Eingabe vom 5. Januar 2011 sei für das Bundesgericht in dieser Form nicht verständlich;

dass X.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2011 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, dass man ihm nicht "mit solchen faulen Ausreden" kommen müsse, die nötigen Unterlagen könne das Gericht ja bei den Vorinstanzen beziehen;

dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Beschwerde die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers nicht ansatzweise den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermögen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;

dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_24/2011
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