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1B_246/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_246/2009

Urteil vom 15. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Haftentlassung bzw. Entlassung aus vorsorglicher stationärer Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.

Erwägungen:

1. Gegen einen am 9. Juni 2009 betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Strafverfahren ergangenen Rekursentscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Sommergerichtsferien).

Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer den beanstandeten Entscheid am 15. Juni 2009 in Empfang genommen. Also begann die Frist am 16. Juni 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Sommergerichtsferien dauerten nach dem Gesagten vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2009 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), d.h. der am 16. Juni 2009 begonnene Fristenlauf war während dieser Zeit unterbrochen. Von der 30-tägigen Beschwerdefrist sind bis zum Beginn der Gerichtsferien 29 Tage verstrichen (15. Juni bis 14. August 2009); und abgelaufen ist die Beschwerdefrist somit am Montag, 17. August 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 5. September 2009 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_246/2009
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