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1B_267/2014BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_267/2014

Urteil vom 12. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
Gegenstand
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. / Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juli 2014.

In Erwägung,

dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Strafverfahren führt;

dass A.________ mit Schreiben vom 25. April 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestellt hat;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Juli 2014 das Ausstandsgesuch abgewiesen hat;

dass A.________ mit Eingabe vom 1. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern erhoben hat;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die Abweisung seines Ausstandsgesuchs rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_267/2014
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