1B_338/2019
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 7. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 6. Juni 2019 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ Frist bis zum 19. Juli 2019 ansetzen zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall unbeachtet bleibe.
Nachdem A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi