1B_340/2011
In Erwägung,
dass X.________ seine gegen den am 21. Juni 2011 betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahme der von ihm am 17. März 2011 gegen zwei Professoren erstatteten Strafanzeige) ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 9. Juli 2011 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_340/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp