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1B_370/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_370/2016

Urteil vom 13. Oktober 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Strafverfahren.

In Erwägung,

dass X.________ sich mit Eingabe 8. September 2016 gegen ein nach seinen Angaben am 30. August 2016 ergangenes Urteil ans Bundesgericht wandte, dies soweit ersichtlich in Bezug auf eine ihn betreffende Strafuntersuchung;

dass er gemäss Präsidialverfügung vom 12. September 2016 aufgefordert worden ist, bis am 21. September 2016 mitzuteilen, gegen welchen kantonalen Entscheid sich seine Beschwerde richtet bzw. diesen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe (Art. 42 Abs 5 BGG);

dass ihm diese Verfügung am 13. September 2016 zugestellt worden ist, woraufhin er indes nicht reagiert hat;

dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde bei somit offensichtlichem Mangel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_370/2016
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