1B_426/2011
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 27. April 2011 Anklage gegen X.________ erhoben hatte;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung in verschiedenen Sachverhalten mit dem selben Hintergrund (mit dem früheren Ehemann der Beschuldigten als mutmasslichem Geschädigten) aus Opportunitätsgründen und in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 16. Mai 2011 nicht anhand nahm, wobei sie die Kosten der Beschuldigten auferlegte, jedoch einstweilen nicht einforderte;
dass sie gemäss dieser letztgenannten Verfügung weder Entschädigungen noch Genugtuungen ausrichtete;
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob und namentlich eine Genugtuung verlangte;
dass der Präsident der III. Strafkammer die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juni 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp