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1B_723/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_723/2011

Verfügung vom 14. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Stäfa, handelnd durch den Gemeinderat, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Stefan Flachsmann,
gegen
X.________, Beschwerdegegnerin,
Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass die Gemeinde Stäfa mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 eingereicht hat;

dass die Gemeinde Stäfa mit Schreiben vom 25. Januar 2012 (Postaufgabe 30. Januar 2012) ihre Beschwerde vom 24. Dezember 2011 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 1B_723/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_723/2011
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