1B_723/2011
In Erwägung,
dass die Gemeinde Stäfa mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 eingereicht hat;
dass die Gemeinde Stäfa mit Schreiben vom 25. Januar 2012 (Postaufgabe 30. Januar 2012) ihre Beschwerde vom 24. Dezember 2011 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1B_723/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli