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1B_772/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_772/2012

Urteil vom 4. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenseinstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 25. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige einreichte gegen Y.________ wegen Veruntreuung etc.;

dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2012 einstellte;

dass der Anzeiger in der Folge mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte;

dass dessen Abteilung Strafrecht die Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2012 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diesem zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_772/2012
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