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1B_780/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_780/2012

Urteil vom 3. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. November 2012.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 20. Juli 2012 eine von X.________ gegen ihren Ex-Ehemann Y.________ betreffend Entziehen von Unmündigen verlangte Strafuntersuchung nicht anhand nahm;

dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich führte;

dass dessen III. Strafkammer auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2012 nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der angefochtene Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_780/2012
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