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1B_95/2014BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_95/2014

Urteil vom 10. März 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2014 eine von X.________ gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen hat;

dass X.________ mit Eingabe vom 6. März 2014 Beschwerde gegen gegen den Beschluss der III. Strafkammer beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, nicht näher auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_95/2014
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