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1B_96/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

1B_96/2007

Verfügung vom 3. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
gegen
Y.________, Vizestatthalter,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Verfahrensverschleppung),
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 22. März 2007.

in Erwägung,

dass X.________ mit Schreiben vom 27. Juni 2007 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem das Bundesgericht am 18. Juni 2007 seine Beschwerde im Verfahren 1B_32/2007 teilweise gutgeheissen hatte;

dass das Verfahren deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass es sich aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen;

verfügt das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1B_96/2007
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