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1C_1/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_1/2008

Verfügung vom 16. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Bahnhofquai 3, Postfach 2214, 8021 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung von Schutzmassnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2007 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2007 erhoben hat;

dass X.________ mit Schreiben vom 15. Januar 2008 seine Beschwerde vom 28. Dezember 2007 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass keine Kosten zu erheben sind;

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 1C_1/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_1/2008
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