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1C_138/2019BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C_138/2019

Urteil vom 6. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann,
2. A.A.________ und B. A.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bösch,
gegen
C. C.________ und D. C.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Beda Stähelin,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Teilstrassenplan Hintere Schwendistrasse Nr. 370A,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 24. Januar 2019 (B 2018/185).

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhebt Rechtsanwalt Thomas Bösch für die Politische Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann sowie A.A.________ und B.A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2019. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Das angefochtene Urteil wurde Rechtsanwalt Bösch gemäss eigenen Angaben sowie gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post (Track & Trace) am 1. Februar 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann damit am 2. Februar 2019 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete, da es sich beim 3. März 2019 um einen Sonntag handelt, am 4. März 2019 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die auf dieses Datum datierte Beschwerde wurde gemäss Track & Trace am 5. März 2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Auf die verspätete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 1C_138/2019
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