1C_154/2016
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2017ihre am 11. April 2016 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 31. August 2015 zurückgezogen hat;
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter infolge Rückzugs abzuschreiben ist;
dass der Rückzug der Beschwerde auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 18. Januar 2017 beruht, wonach sich gemäss Ziff. 32 die Parteien einverstanden erklären, die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf sämtliche Prozessentschädigungen zu verzichten;
dass somit für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Beckenried, der Baudirektion des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Misic