1C_186/2012
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis am 8. Mai 2012 nicht geleistet und auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt hat;
dass er zwar geltend gemacht hat, seine Beschwerde "einzig im Interesse der Rechtssicherheit für die Allgemeinheit" zu führen, weshalb das Verfahren aus diesem Grunde unentgeltlich zu sein habe (s. seine Eingabe vom 7. Mai 2012);
dass der Kostenvorschuss indes - wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mitgeteilt worden ist - von Gesetzes wegen (Art. 62 BGG) und im Übrigen auch praxisgemäss verlangt worden ist, unter Hinweis darauf, dass besondere Gründe (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG), davon abzusehen, nicht gegeben sind;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Bern und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp