1C_218/2012
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben;
dass sie zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt, ihre Prozessarmut jedoch entgegen der an sie gemäss Schreiben vom 16. Mai 2012 gerichteten Aufforderung nicht belegt haben;
dass somit dieses Gesuch abzuweisen und auf die Beschwerde androhungsgemäss - im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG - mangels Vorschussleistung nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion des Stadtrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp