1C_221/2012
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 27. September 2011 X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit entzogen hat;
dass X.________ am 20. Oktober 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat;
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ den Entscheid der Rekurskommission am 1. Mai 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat, ohne den angefochtenen Entscheid ihrer Beschwerde beizulegen;
dass X.________ den fehlenden Entscheid der Rekurskommission auf Aufforderung des Bundesgerichts hin fristgerecht mit Eingabe vom 9. Mai 2012 beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass sich X.________ in ihrer Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli