1C_232/2015
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 30. April 2015 gegen einen am 22. Oktober 2014 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass sein Rechtsvertreter die Beschwerde mit dem Hinweis eingereicht hat, die Anwaltsvollmacht werde nachgereicht;
dass der Rechtsvertreter mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015 aufgefordert worden ist, die Vollmacht bis am 14. Juli 2015 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass die Frist unbenutzt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde, bei somit offensichtlichem Mangel, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp