1C_282/2012
In Erwägung,
dass die zuständigen Baubehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden die nachträgliche Baubewilligung in Bezug auf einen von X.________ auf Parz.-Nr. 2303, Herisau, vorgenommenen Wohnhaus-Anbau mit gedecktem Sitzplatz verweigerten;
dass X.________ hiergegen ans kantonale Obergericht gelangte, dessen 4. Abteilung seine Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass er gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubewilligungskommission Herisau, dem Planungsamt, dem Departement Bau und Umwelt und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp