1C_308/2008
In Erwägung,
dass X.________ gegen die am 6. Juni 2008 betreffend Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben hat;
dass er die Beschwerde mit Eingabe vom 12. Juli 2008 der Sache nach zurückgezogen hat;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_308/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp