1C_411/2011
In Erwägung,
dass X.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 mit einer auf den 26. September 2011 datierten Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Track & Trace-Auszug sowie gemäss dem auf dem angefochtenen Urteil angebrachten Eingangsstempel am 26. August 2011 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist;
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am 27. August 2011 zu laufen begonnen hat und am Montag, 26. September 2011 (vgl. Art. 45 BGG) abgelaufen ist;
dass die mit 26. September 2011 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel sowie Track & Trace-Auszug erst am 27. September 2011 bei der Post aufgegeben worden ist;
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli