1C_436/2012
In Erwägung,
dass der Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee und Mitbeteiligte gemäss dem zwischen den Verfahrensbeteiligten am 6./12./14./19./23. November 2012 abgeschlossenen Vergleich mit Eingabe vom 23. November 2012 ihre betreffend Baubewilligungsverfahren und Kostenverlegung erhobene Beschwerde zurückgezogen haben;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass gemäss dem abgeschlossenen Vergleich der Kanton Nidwalden die Parteikosten der Beschwerdeführer trägt;
wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_436/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Vergleichsgemäss leistet der Kanton Nidwalden den Beschwerde-führern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen und MWSt).
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Stansstad, der Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp