1C_450/2016
In Erwägung,
dass A.________ am 13. Juni 2016 im Zusammenhang mit einem von ihr gegen eine Bank und ihren geschiedenen Ehemann angestrengten Strafverfahren gegen den an der Untersuchung beteiligten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige erstatte und diesem zur Last legte, er sei von der Bank bestochen worden;
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 30. August 2016 der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht erteilte;
dass die Anzeigerin sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht wandte, welches diese zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 15. September 2016 ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
dass sie die betreffende Beschwerde vom 7. September 2016 mit Eingabe vom 25. September 2016 (Postaufgabe: 26. September 2016) ergänzt hat;
dass sie den Beschluss ganz allgemein kritisiert und dem angezeigten Staatsanwalt auch nur pauschal vorwirft, er lüge;
dass sie sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp