1C_522/2012
In Erwägung,
dass X.________ gegen ein Y.________ durch die Einwohnergemeinde Bolligen am 21. März 2012 bewilligtes Bauvorhaben bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern eine Beschwerde einreichten, jedoch am 9. April 2012 der instruierenden Behörde mitteilten, auf das Weiterführen ihrer Beschwerde zu verzichten;
dass die BVE in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juni 2012 als erledigt abschrieb und die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Ehepaar X.________ auferlegte, ebenso die angefallenen Parteikosten von Y.________ (insgesamt Fr. 3'282.10, für Anwaltskosten, inkl. Auslagen und MWSt);
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons erhoben;
dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung dieses Gerichts die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2012 abgewiesen hat, ohne Kosten zu erheben, wodurch das uP-Gesuch der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden ist;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führen und dieses davon abgesehen hat, Vernehmlassungen dazu einzuholen;
dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. den BVE-Kostenentscheid ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bolligen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp